Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 102

§ 102 – Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 Nummer 4 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden, normal normal die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden, normal normal die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 und 8 bis 10, normal normal die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Absatz 10, normal normal die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 bis 10, normal normal die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind, und nach § 99 Absatz 3, 7 und 9, normal normal Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der ausgesprochenen Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorgemerkten Adoptionsbewerber, normal normal die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7. normal normal normal arabic Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt. (3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.

Kurz erklärt

  • Es besteht eine Auskunftspflicht für bestimmte Erhebungen im Bereich der Jugendhilfe.
  • Die Angaben zu § 100 Nummer 4 sind freiwillig.
  • Verschiedene Träger der Jugendhilfe sind auskunftspflichtig, darunter lokale und überörtliche Träger sowie oberste Landesjugendbehörden.
  • Auch Träger der freien Jugendhilfe und Adoptionsvermittlungsstellen müssen Informationen bereitstellen, abhängig von ihrer Tätigkeit.
  • Die genauen Auskunftspflichtigen für bestimmte Erhebungen werden durch Landesrecht festgelegt.